Eigentor nach Stich in den Bienenkorb

Gestern gab es mal wieder einen Vorfall, der auf den ersten Blick absolut sinn.los und über.reagiert wirkte - aber bei näherer Betrachtung durchaus Sinn ergab - allerdings in eine ganz andere Richtung als ursprünglich angenommen ;-)

Es ist einfach faszinierend, sie sich Menschen in ihrer Gier selbst ins Knie schiessen - und es nicht mal merken!



2 Dinge "passierten" gestern - relativ zeitgleich - und absolut unabhängig von einander - ein Beitrag in unserer Hilfegruppe von myboniup - und News direkt im System.

In der Hilfegruppe ging es um eine Videowerbung auf unserer Werbeplattform, wo mal wieder wer dachte, mich bevormunden und maßregeln zu müssen - in meiner Gruppe.

In den News ging es um die AGB's und die grundsätzlichen Regeln für Kunden/Partnerkonten, die wieder mal in Erinnerung gerufen wurden - nachdem sie seit 31.12.2015 für alle gelten.

Dann war auf einmal der Beitrag in der Hilfegruppe verschwunden - ich fragte meine Mitadmins - alle verneinten - also gingen wir davon aus, dass der Threadersteller diesen auch wieder selbst gelöscht hatte - natürlich inkl. aller Folgekommentare.

Und dann passierte es - ein neuer Beitrag zur Freischaltung, in dem mir und der Firma gedroht wurde, dass sich die Rechtsabteilung freuen würde, wenn wir ihn entfernen - also ich ihn aus der Gruppe - und die Firma aus dem System.

Ich dachte zuerst - offensichtlich mal wieder heftige Sonneneruptionen unterwegs - bis ich dann auf die Idee kam, dass die doch recht heftige ReAktion gar nichts mit dem Beitrag zu tun haben könnte - sondern damit, dass sich diese Person von der Erinnerung in den News - aber nachhaltigst - betroffen fühlen dürfte.

Und siehe da - jemand, der bisher noch gar nicht auf dem Radar war, die Firma bewusst und nachhaltig bescheissen zu wollen - hat sich selbst ans Messer geliefert - na dann - schaun ma mal, was seine Rechtsanwälte dazu sagen, wenn er vorsätzlichen gewerbsmässigen Betrug begeht :-)

Gewerbsmäßiger Betrug

Wird der Betrug gewerbsmäßig begangen, so erhöht sich nach § 148 StGB der Strafrahmen auf mindestens sechs Monate bis maximal fünf Jahre Freiheitsstrafe. Gewerbsmäßig handelt man nach dem Strafgesetzbuch, wenn man den Betrug in der Absicht begeht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Wird ein schwerer Betrug in dieser gewerbsmäßigen Absicht begangen, erhöht sich die Strafandrohung auf von ein bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe.

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